Zustellung
§ 27.
Das Gericht hat innerhalb von acht Tagen den Beschluß auszufertigen. Der Beschluß ist dem Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035205
alte Dokumentnummer
N2199011292J
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