Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
§ 27.
(1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.
(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40031609
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