§ 27 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

§ 27.

(1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031609

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