Übermittlung der Mitteilung
§ 27.
(1) Die Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.
(2) Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40143290
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