§ 27 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Übermittlung der Mitteilung

§ 27.

(1) Die Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.

(2) Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143290

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