§ 27 TabStG 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

§ 27.

Die Zollämter sind befugt, Umschließungen von Tabakwaren, die ihnen gestellt worden sind, zu kennzeichnen oder die Kennzeichnung anzuordnen. Wird eine Kennzeichnung angeordnet, so hat sie der Anmelder (§ 51 des Zollgesetzes 1955) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12044160

alte Dokumentnummer

N31962127950

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