§ 27 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

Abschnitt V.

Verkehr.

§ 27

(1) § 27.Schieß- und Sprengmittel dürfen ohne besondere Bewilligung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit weder für sich allein noch als Bestandteil anderer Gegenstände aus dem Ausland in das Land Österreich eingeführt oder durch dieses durchgeführt werden.

(2) Die Erteilung der Bewilligung steht im freien Ermessen, ihre Verweigerung bedarf keiner Begründung.

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