III. TEIL
Schutzbestimmungen Allgemeine Strahlenschutzvorschriften
§ 27
§ 27. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Strahleneinrichtungen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß
- a) die Strahlenbelastung von Personen so niedrig wie möglich gehalten wird,
- b) die Gefahr der Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß beschränkt wird und
- c) möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)