§ 27 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

III. TEIL

Schutzbestimmungen Allgemeine Strahlenschutzvorschriften

§ 27

§ 27. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Strahleneinrichtungen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, daß

  1. a) die Strahlenbelastung von Personen so niedrig wie möglich gehalten wird,
  2. b) die Gefahr der Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß beschränkt wird und
  3. c) möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.

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