§ 27 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Forderungsverkäufe, Rückkaufsvereinbarungen und Outright-Terminkäufe

§ 27

Bei Forderungsverkäufen, Rückkaufsvereinbarungen und Outright-Terminkäufen ist das Gewicht der betreffenden Vermögensgegenstände anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)