§ 27.
Die Konzession ist zu entziehen, wenn
- 1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder
- 2. bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder
- 3. sich der Konzessionsinhaber trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046155
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