§ 27 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

VI. ABSCHNITT Besatzung österreichischer Seeschiffe Zusammensetzung der Besatzung

§ 27

(1) Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damit

  1. 1. die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
  2. 2. der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
  3. 3. die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
  4. 4. eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.

(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.

(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.

(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen. Im Zulassungsbescheid kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzung des Seeschiffes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)