Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts
§ 27.
(1) § 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium für Bildung (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Bundesminister für Bildung), an die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister für Bildung sowie an die Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.
(2) § 11 Abs. 2 ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und der Bundesminister für Bildung alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. Der Bundesminister für Bildung hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR40197182
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