Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.
Vertragsstrafe
§ 27.
(1) Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (§ 37) bildet.
(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
(3) Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe des einjährigen Entgeltes begrenzt und muß für beide Vertragsteile gleich sein.
(4) Vertragsstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Gesetzesnummer
10008071
Dokumentnummer
NOR12092463
alte Dokumentnummer
N6192236553L
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