Antrag auf Überprüfung
§ 27.
(1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106108
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