§ 27 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 27

(1) § 27.Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen werden.

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