§ 27 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

ABSCHNITT VIII

Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk Einrichtungen

§ 27.

(1) In Gebieten, in denen wegen ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der Empfang der Aussendungen österreichischer Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist, können die Programme der Sender auf dem Drahtweg den Empfangsanlagen (§ 1) zugeführt werden. Die technische Gestaltung der Einrichtung bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Einrichtungen des Drahtrundfunks sind nur demjenigen zur Benützung zu überlassen, der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden und guten Empfang sowie den Inhalt der zugeführten Programme.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1977

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147077

alte Dokumentnummer

N9196514000A

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