§ 27 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

2. Abschnitt

Marktüberwachung Marktüberwachung

§ 27

(1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen des § 26 entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hiezu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei Herstellern, Importeuren und Händlern durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(2) Soweit pyrotechnische Gegenstände oder Sätze den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entsprechen und dadurch Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnte, hat die Behörde dem Hersteller, Importeur oder Händler

  1. 1. das Überlassen solcher Gegenstände und Sätze zu untersagen und
  2. 2. aufzutragen, bereits überlassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze zurückzurufen.

    Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.

(3) Personen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze herstellen, importieren oder mit diesen handeln, sind verpflichtet, der Behörde Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren sowie die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Stellt die Behörde fest, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.

(5) Von Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75, zu belassen.

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