§ 27 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Achter Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Besitz

§ 27

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen gelten auch für die Innehabung derselben.

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