§ 27 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf

§ 27.

(1) Folgende Informationen über den Ausbildungsverlauf sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:

  1. 1. das Ausbildungscurriculum samt Ausbildungsverlauf,
  2. 2. die zu absolvierenden Veranstaltungen der Ausbildung,
  3. 3. die Kosten der Ausbildung,
  4. 4. die Ausbildungsdauer,
  5. 5. der Ausbildungsabschluss und die Nichtübernahme einer Garantie für den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Fachausbildung.

(2) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat öffentlich einsehbare Informationen über jene Teile der Ausbildung, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern angeboten werden, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265991

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