§ 27 Psychotherapiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

§ 27.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16b hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.

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