Dokumentation
§ 27.
Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZPR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZPR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40157708
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