§ 27 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Verwender gleichzeitig getragen werden sollen

§ 27

Werden von ein und demselben Hersteller oder Inverkehrbringer mehrere PSA-Modelle unterschiedlicher Bauart oder Ausführung, die zum gleichzeitigen Schutz benachbarter Körperteile bestimmt sind, in Verkehr gebracht, so müssen diese PSA-Modelle untereinander kompatibel sein.

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