Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1971
§ 27. Gebührenpflicht.
Die Leistungen der Post dürfen ohne Entrichtung der hiefür festgesetzten Postgebühren nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, die zu entrichtenden Postgebühren zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Postdienstliche Sendungen sind von Postgebühren befreit. Für Blindensendungen sind keine Beförderungsgebühren zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1971
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145843
alte Dokumentnummer
N9195721116L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)