§ 27 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Entwertung der Briefmarken.

§ 27.

Die Postämter haben auf Postsendungen angebrachte Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, bei der Aufgabe mit einem deutlichen Poststempelabdruck zu entwerten. Der Poststempelabdruck hat die Postamtsbezeichnung, die Postleitzahl, die Datumsangabe und, soweit bei einem Postamt mehrere Poststempel verwendet werden, ein Unterscheidungszeichen zu enthalten. Die Postamtsbezeichnung muß, ausgenommen bei fahrbaren Postämtern, den Namen des Ortes oder der Gemeinde enthalten. Soweit Poststellen über einen Poststempel mit Datumsangabe verfügen, haben sie die Entwertung der auf Postsendungen angebrachten Briefmarken in gleicher Weise wie die Postämter vorzunehmen. Briefmarken, die bei der Aufgabe nicht mit einem Poststempelabdruck entwertet wurden sowie Briefmarken, die zwischen dem Vorbezugstag und dem Ausgabe(Erst)tag zur Freimachung verwendet werden, sind auf andere Weise zu entwerten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Schlagworte

Ausgabetag, Ersttag

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145898

alte Dokumentnummer

N9195722578L

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