§ 27 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Pflichten der Einführer

§ 27.

(1) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 5 Z 15 des Zollkodex) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der für die Zerstörung, die Aufgabe und die Wiederausfuhr (Art. 197, Art. 199 und Art. 270 des Zollkodex) sowie der in Art. 5 Z 16 lit. a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:

  1. 1. einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (Taric),
  2. 2. einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,
  3. 3. die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und
  4. 4. die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG .

(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

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