§ 27 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Mitteilungspflicht

§ 27.

(1) Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die einen Anspruch auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste begründen, ohne Verzug derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in die sie institutionell eingebunden sind, mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen von personenbezogenen Angaben, die in die Prozessbegleitungsliste aufgenommen sind.

(2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Handlungen, die sie für ein Opfer gesetzt haben, noch bevor eine geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung die Erforderlichkeit der Prozessbegleitung prüfen konnte (§ 30 bis 33), weil ansonsten die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet gewesen sein könnte, ehest möglich mitzuteilen. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter trifft diese Pflicht gegenüber derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in die sie institutionell eingebunden sind, juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gegenüber derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, für die sie juristische Prozessbegleitung ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265039

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