§ 27 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

§ 27.

Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224361

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