§ 27.
Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224361
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