§ 27 NEHG-DV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Umfang der Vertretungsmacht

§ 27.

(1) Ein Teilnehmervertreter ist berechtigt, alle Handlungen eines Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmers in dessen Namen durchzuführen.

(2) Ein Teilnehmervertreter ist nicht berechtigt, eine Vollmacht im Namen eines Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmers auszustellen.

Schlagworte

Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247277

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