zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Umfang der Vertretungsmacht
§ 27.
(1) Ein Teilnehmervertreter ist berechtigt, alle Handlungen eines Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmers in dessen Namen durchzuführen.
(2) Ein Teilnehmervertreter ist nicht berechtigt, eine Vollmacht im Namen eines Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmers auszustellen.
Schlagworte
Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40247277
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