§ 27 NEHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Inkrafttreten vgl. § 34 Abs. 2 iVm BGBl. I Nr. 137/2024

Härtefälle

§ 27.

(1) Unternehmen können zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Ein Antrag gilt für ein Kalenderjahr.

(2) Ein Härtefall liegt vor, wenn die Kosten eines Unternehmens für Energieträger gemäßAnlage 1 unter Berücksichtigung der aufgrund der Einführung des nationalen Handelssystems verursachten zusätzlichen Energiekosten mehr als 15 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen („Energiekostendimension“) oder wenn der Anteil der Zusatzkosten aufgrund der Einführung des nationalen Handelssystems an der Bruttowertschöpfung mehr als 15 Prozent beträgt („Zusatzkostendimension“).

(3) Liegen die Kosten der Energiekosten- oder Zusatzkostendimension gemäß Abs. 2 zwischen 15 und 20 Prozent, so ist der Anteil der Mehrbelastung, der über dem Schwellenwert von 15 Prozent liegt, zu maximal 50 Prozent zu entlasten.

(4) Liegen die Kosten der Energiekosten- oder Zusatzkostendimension gemäß Abs. 2 über 20 Prozent, so ist der Anteil der Mehrbelastung, der über dem Schwellenwert von 20 Prozent liegt, zusätzlich zu der Entlastung gemäß Abs. 3 zu maximal 95 Prozent zu entlasten.

(5) Unternehmen, die eine Entlastung erhalten, sind verpflichtet, ein Energieaudit im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, durchzuführen. Die entlasteten Härtefallkosten sind überwiegend in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß EEffG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2020, zu investieren. Als Mindestanforderung sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit-Bericht umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.

(6) In Hinblick auf mögliche über Abs. 2 hinausgehende besondere Härtefälle, durch die betroffene Wirtschaftssektoren aufgrund der Mehrbelastung an einer Ausübung ihrer wirtschaftlichen Aktivität gehindert werden, haben der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam bis 30. April 2022 eine Evaluierung durchzuführen, wobei insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:

  1. Die Möglichkeit für Unternehmen der betroffenen Wirtschaftssektoren, die Mehrbelastung im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Preisgestaltung weiter zu verrechnen.
  2. Die Möglichkeit, unter betriebswirtschaftlichen oder technischen Anforderungen auf nicht-fossile Alternativen umzusteigen.
  3. Das Carbon Leakage Risiko.

(7) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 6 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. September 2022 eine Verordnung zu erlassen, die die Ausgestaltung der Härtefallregelung insbesondere in Bezug auf

  1. die Definition von zusätzlichen Schwellenwerten unterhalb der in Abs. 2 definierten Schwellenwerte, wobei diese jeweils nicht unter 10 Prozent liegen dürfen;
  2. das Ausmaß der anteiligen Entlastung der Mehrbelastung für den Bereich unterhalb des in Abs. 3 genannten Schwellenwerts;
  3. die näheren Details der zu erbringenden Nachweise für die Geltendmachung eines Härtefalls und
  4. die Ausgestaltung des Energieaudits, die näheren Anforderungen zur Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung

Schlagworte

Energiekostendimension

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40267870

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