Bewilligung von Ableitungen
§ 27.
(1) Die bewilligungspflichtige Ableitung von Rückständen gemäß § 26 Abs. 4 ist vom Verpflichteten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag hat
- 1. Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden Radionuklide,
- 2. die vorgesehenen Abgabezeitpunkte oder -zeiträume,
- 3. die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung sowie
- 4. Name und Anschrift der beauftragten Dosisüberwachungsstelle
- zu enthalten.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber § 26 Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich durchgeführter Ableitungen durch den Verpflichteten anordnen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Schlagworte
Abgabezeitraum
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094421
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