§ 27 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Prüfungen und Diplome

§ 27.

(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind während der Ausbildung Prüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten, worüber am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen ist. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Studierenden laufend zu überzeugen.

(2) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. Zweck der kommissionellen Prüfung ist es festzustellen, ob sich der (die) Studierende, die für die Ausübung der berufsmäßigen Tätigkeit des jeweiligen gehobenen medizinischtechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12135908

alte Dokumentnummer

N8199221747J

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