Prüfungsprotokoll
§ 27.
(1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
- 1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2. ihre Funktion,
- 3. die Prüfungstage,
- 4. die Namen der Prüfungskandidaten,
- 5. die Matrikelnummern der Prüfungskandidaten,
- 6. die Prüfungsfächer,
- 7. die Prüfungsbewertung und
- 8. die Prüfungsfragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136226
alte Dokumentnummer
N8199317230L
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