§ 27 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Prüfungsprotokoll

§ 27.

(1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. ihre Funktion,
  3. 3. die Prüfungstage,
  4. 4. die Namen der Prüfungskandidaten,
  5. 5. die Matrikelnummern der Prüfungskandidaten,
  6. 6. die Prüfungsfächer,
  7. 7. die Prüfungsbewertung und
  8. 8. die Prüfungsfragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136226

alte Dokumentnummer

N8199317230L

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