§ 27 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 27.

(1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht

  1. 1. aus einer theoretischen Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere in den Fächern “Massagetechniken zu Heilzwecken" und “Pathologie" im Gesamtumfang von 370 Stunden, wobei praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 75 Stunden durchzuführen sind, und
  2. 2. aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von 430 Stunden

    unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung im medizinischtechnischen Fachdienst erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.

(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur (§ 24) zu absolvieren.

(5) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur"/"medizinische Masseurin" anzuführen sind, auszustellen.

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