§ 27.
Der Antrag nach § 24 Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des angeforderten Leistungsgegenstandes, der Antrag nach § 24 Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe des angeforderten Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
Schlagworte
Frist
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059181
alte Dokumentnummer
N4196811340A
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