§ 27 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2004

Anzahl und Standorte der Messstellen

§ 27.

(1) Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind inAnlage 3 genannt. Zudem sind alle Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 23 Abs. 1 Trendmessstellen.

(2) PM10 ist an den Trendmessstellen ausschließlich gravimetrisch zu messen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053420

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