Anzahl und Standorte der Messstellen
§ 27.
(1) Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind inAnlage 3 genannt. Zudem sind alle Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 23 Abs. 1 Trendmessstellen.
(2) PM10 ist an den Trendmessstellen ausschließlich gravimetrisch zu messen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053420
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