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§ 27 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

6. Abschnitt

Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Jährliche Meldung Meldeinhalt

§ 27.

(1)  Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.

(2)  Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(3)  Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(4) Im Speziellen sind zu melden:

  1. 1. Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
  2. 2. Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
  3. 3. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
  4. 4. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
  5. 5. Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
  6. 6. Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
  7. 7. Bestand an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
  8. 8. Bestand an Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
  9. 9. Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung zum Jahresultimo.

(5)  Die in der Meldeperiode erbrachten Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe, die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen in der Rückversicherung sind in der Gliederung nach

  1. 1. abgegebener und übernommener Rückversicherung und
  2. 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes

zu melden.

(6)  Die Bestände an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung und Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung sind in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Leistungserbringer/ Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes zu melden.

(7)  Der Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung ist getrennt nach fonds- und indexgebundener Lebensversicherung sowie sonstiger Lebensversicherung zu melden. Anzugeben sind die aushaftenden Nominalstände für in- und ausländische Versicherungsnehmer in Summe.

(8)  Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268413

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