§ 27 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27.

(1) Im Falle der Verhinderung des Leiters wird er‑ sofern nicht ein Lehrer von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird ‑ von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Lehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

Die Verwendungsgruppenbezeichnung wird der üblichen Schreibweise (z.B. statt „L 2 a 2“ richtig „L 2a 2“) angepaßt.

Schlagworte

Schulleiter, Abwesenheit des Leiters, Entbindung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40168586

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)