ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 27.
(1) Das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79) hat über den im § 26 bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094314
alte Dokumentnummer
N6195711671A
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