Erlöschen der Berechtigung
§ 27
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
- 1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
- 2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
- 3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30);
- 4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
- 5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4).
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