§ 27 KflG

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2003

Erlöschen der Berechtigung

§ 27

§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

  1. 1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
  2. 2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
  3. 3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30);
  4. 4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
  5. 5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4).

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