Inkrafttreten
§ 27.
(1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(4) § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
20009891
Dokumentnummer
NOR40193961
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