Netzwerktechnik
§ 27.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Geräte und Bauteile der elektronischen Datenverarbeitung,
- 2. Netzwerktopologien,
- 3. Netzwerktechnologien – Standards,
- 4. Zugriffsverfahren,
- 5. Kommunikationsprotokolle.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40077001
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