§ 27 HVertrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

Zwingende Vorschriften

§ 27

(1) § 27.Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24 und 26 Abs. 2 können im voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)