§ 27 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

§ 27.

Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
  2. 2. Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten;
  3. 3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  5. 5. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
  6. 6. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.

Schlagworte

Hochschülerinnen-, Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163329

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