3. Abschnitt
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
Organisation der Verwaltung
§ 27
(1) § 27.Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:
- 1. Referat für Bildungspolitik,
- 2. Referat für Sozialpolitik,
- 3. Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).
(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Diese müssen mit Ausnahme des Abs. 4 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.
(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an die Weisungen der oder des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.
(6) Die Referentinnen und Referenten werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden.
(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre oder seine Tätigkeiten verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.
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