§ 27 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

5. Abschnitt

Registrierung grenzüberschreitender Studien

§ 27.

(1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, gelten auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 als registriert.

(2) Eine Antrag stellende Bildungseinrichtung hat der Registrierungsstelle Folgendes vorzulegen:

  1. 1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates;
  2. 2. Nachweis über das Recht auf Durchführung von Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife oder den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, bzw. darauf aufbauende Studien sowie auf Verleihung akademischer Grade gemäß den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates;
  3. 3. Anführung der in Österreich oder in Zusammenarbeit mit österreichischen Einrichtungen geplanten Studien samt den Studienplänen und den akademischen Graden;
  4. 4. Bestätigung der für Hochschulwesen zuständigen Behörde des Herkunfts- bzw. Sitzstaates, dass die in Österreich angebotenen Studien und die entsprechenden akademischen Grade gemäß Z 3 im Herkunfts- bzw. Sitzstaat volle rechtliche Wirkung entfalten.

(3) Registrierungsstelle ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(4) Die Registrierungsstelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, ist die ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung zu registrieren. Registrierte Bildungseinrichtungen dürfen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(5) Soferne die im Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs zu untersagen. Das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich ist in diesem Fall nicht zulässig.

(6) Die Registrierungsstelle hat ein Verzeichnis der registrierten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist von der Registrierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Mit der Registrierung der Studien durch die Registrierungsstelle ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

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