§ 27 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind

§ 27.

(1) Bei Wehrpflichtigen, die selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses Kalenderjahres einem der im § 26 umschriebenen Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.

(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 33) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) anzuwenden; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.

(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er nicht unmittelbar vorher einem der im § 26 umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) anzuwenden; hat er dagegen einem dieser Personenkreise angehört, so ist § 26 sinngemäß anzuwenden.

(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der Gesamtbetrag

  1. 1. der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. 2. der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
  3. 3. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

Schlagworte

Nettogehalt, Nettolohn, Landwirtschaft, Einkommensteuergesetz 1988

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061325

alte Dokumentnummer

N4198512073F

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