Gefährdungshaftung nach dem Vorbild des EKHG.
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Haftung des Bundes
§ 27.
Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Gefährdungshaftung nach dem Vorbild des EKHG.
Schlagworte
ADV, EDV, höhere Gewalt
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032152
alte Dokumentnummer
N2198017044R
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