§ 27 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gefährdungshaftung nach dem Vorbild des EKHG.

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Haftung des Bundes

§ 27.

Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Gefährdungshaftung nach dem Vorbild des EKHG.

Schlagworte

ADV, EDV, höhere Gewalt

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032152

alte Dokumentnummer

N2198017044R

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