§ 27 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 27.

Die Aufgabe der Staatsbauorgane ist überhaupt auf das streng Nothwendige und auf dasjenige zu beschränken, was den Staat unmittelbar berührt und nur unter seiner directen Einwirkung vollkommen verläßlich ausgeführt werden kann. Für die Besorgung der sonstigen in das technische Fach einschlägigen Angelegenheiten der Gemeinden, Corporationen und des Publikums u.s.f. sind unabhängig vom Staatsdienste Civilingenieure zu bestellen, welche nöthigenfalls auch für Staatsbaugeschäfte gegen besonderes Entgelt in Anspruch genommen werden können. Das Institut der Civilingenieure ist durch eine besondere Vorschrift zu regeln.

Schlagworte

Notwendigkeit, Korporation, Zivilingenieur

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027621

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