§ 27 GMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

3. Abschnitt

Überprüfungszeitraum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung

§ 27.

Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174174

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