§ 27 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27.

(1) Wer

  1. 1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder
  2. 2. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 zur Beförderung übergibt oder
  3. 3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern läßt oder
  4. 4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder
  5. 5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind,

    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 600 000 S zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
  2. 2. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6 Tanks, Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung oder Container zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung befüllt oder befüllte Fahrzeuge oder Container zur Beförderung vorbereitet oder
  3. 3. als Betreiber eines Tankcontainers entgegen § 7 Abs. 7 den Tankcontainer verwendet oder
  4. 4. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder
  5. 5. als Unternehmen entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder
  6. 6. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
  7. 7. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
  8. 8. als Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
  9. 9. als Absender gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1 zur Beförderung auf der Straße übergibt oder
  10. 10. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
  11. 11. als Lenker entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder
  12. 12. als Lenker entgegen § 13 Abs. 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
  13. 13. als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder
  14. 14. als Lenker entgegen § 15 Abs. 5 das Fahrzeug nicht auf Verlangen an Ort und Stelle oder an einem bezeichneten Platz kontrollieren läßt oder
  15. 15. als Lenker entgegen § 15 Abs. 6 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht auf Verlangen aushändigt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder
  16. 16. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
  17. 17. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
  18. 18. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
  19. 19. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
  20. 20. als Lenker entgegen § 18 Abs. 2 die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder
  21. 21. als Lenker entgegen § 18 Abs. 4 den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder aushändigt oder
  22. 22. als Absender gefährliche Güter entgegen § 23 Abs. 1 zur Beförderung auf der Eisenbahn übergibt oder
  23. 23. als Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Wagen nicht kontrolliert oder
  24. 24. als Betreiber eines Kesselwagens entgegen § 23 Abs. 3 den Kesselwagen verwendet oder
  25. 25. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
  26. 26. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
  27. 27. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 bis 50 000 S, im Fall der Z 12 mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 50 000 S, zu bestrafen.

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 100 000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 30 000 S festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

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