§ 27 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

§ 27.

Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082278

alte Dokumentnummer

N5199434540J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)