§ 27 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 27.

Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070008

alte Dokumentnummer

N5197418406S

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